Die Grundsteuer Reform

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden.

Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Aktuell ist das Finanzamt mit der Feststellung der Bemessungsgrundlagen beschäftigt und erlässt flächendeckend in der Bundesrepublik entsprechende Feststellungsbescheide. Es ist dabei den Ländern freigestellt gewesen, hierzu von einem sogenannten „Bundesmodell“ gebrauch zu machen oder aber eigene geeignete Modelle zu beschließen. In allen Ländern gehen massiv Einsprüche gegen entsprechende Bescheide ein, und es zeichnen sich ebenso die ersten Klageverfahren ab. Dabei scheint festzustehen, dass die Länder, welche das Bundesmodell gewählt haben, inzwischen dem Ruhen der Rechtbehelfsverfahren zustimmen, da hier bereits schon die ersten Verfahren beim BFH anhängig sind.

In vielen Verfahren wird als „Vorzeigemodell“ auf das Hamburger Modell verwiesen. Dieses scheint nach ersten Rückmeldungen wohl das Modell zu sein, welches die Vorgaben am besten umgesetzt und bisher auch keine BFH anhängigen Verfahren ausgelöst hat. Die Grundsteuer-Hebesätze sollen in der zweiten Jahreshälfte 2024 je Bundesland veröffentlicht werden. Erst danach lässt sich ermitteln, ob die neue Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen eine Erhöhung oder eine Minderung nach sich zieht, d.h. inwieweit der Einzelne tatsächlich belastet ist. Grundsätzlich hatte die Bundesregierung versprochen, dass die neue Grundsteuer flächendeckend aufkommensneutral gestaltet werden soll. Trotzdem wird diese aufgrund neuer Bewertungskriterien hinsichtlich der Lage der Objekte für den Einen oder Anderen zu einer höheren Belastung führen. Das Thema bleibt also weiter spannend und wird uns noch vor so einige Herausforderungen stellen.

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Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten. Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022.
Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt,
dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit bis zum 31.1.2023 verlängert wird.

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Bitte lesen Sie unser Anschreiben Stand Februar 2022 zu den notwendigen Aktivitäten, zu denen Sie als Grundstücksbesitzer in diesem  Jahr gesetzlich verpflichtet sind –> Die Grundsteuerreform 2022 kommt

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Anmerkung: Wer die geforderte Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln will, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.

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Reform der Grundsteuer zum 01.01.2025

Zum 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 35-36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.
Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid i. d. R. an den Eigentümer gesendet wird.

Bitte beachten Sie! Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stand zum Stichtag 01.01.2022. Grundstückseigentümer mussten allerdings nicht bereits zum 01.01.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Umfassende Informationen zur Grundsteuer & Grunderwerbssteuer finden Sie hier beim Bundesministerium der Finanzen im Themenbereich Steuern.