Hier sammeln wir für Sie relevante Informationen zu einzelnen steuerlichen Themen:
Für unsere unternehmerisch tätigen Mandanten möchten wir auf die hier hinterlegte Broschüre
„Das Elektroauto als Firmenwagen“
hinweisen. Es enthält umfassende Informationen zum Thema, bereitgestellt durch den Deutschen Steuerberaterverband e.V. Stand: 08. Juni 2023
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Ein Rundschreiben zum Thema: Information zum PUEG Pflegeunterstützungs- u. -entlastungsgesetz
Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung verändern sich mit Wirkung vom 01.07.2023. Hier der momentane Stand der Dinge zum 10. Mai 2023.
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Ein Rundschreiben zur erwarteten Verteuerung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Lesen Sie hier, über welche Änderungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Immobilien derzeit von Bundesrat und Bundestag beraten wird. Wir erklären die Änderungsabsicht, die Auswirkungen und geben eine Handlungsempfehlung.
Stand: 18. November 2022
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Themeninfo: Energiekostenpauschale in Höhe von 300,- € Arbeitnehmerhilfen/Minijobber
Wichtig für Lohnmandate und Arbeitgeber:
Der Gesetzgeber hat zur allgemeinen Entlastung und Abfederung der steigenden Energiekosten mit seinem Entlastungspaket im Mai eine einmalige steuerpflichtige, aber beitragsfreie Energiekostenpauschale in Höhe von 300,- € beschlossen. Diese soll für Arbeitnehmer in Abhängigkeit zum Lohnsteueranmeldetermin über den jeweiligen Arbeitgeber zur Auszahlung gelangen. In den meisten Fällen im September, teils aber auch im Oktober oder Dezember 2022.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis bei Ihnen als Arbeitgeber, folglich sämtliche Arbeitnehmer mit Steuerklassen I – V. Anspruchsberechtigt sind aber auch Aushilfen / Minijobber, so sie die Tätigkeit bei Ihnen als erstes Dienstverhältnis (oder als einziges) ausüben. Dafür ist allerdings zwingend notwendig, dass diese Arbeitnehmer die beigefügte Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses ordnungsgemäß ausfüllen und unterschrieben zurück reichen. Erst wenn uns diese Bestätigung unterschrieben vorliegt, können und dürfen wir, so die Vorgabe vom Ministerium für Finanzen, die Energiekostenpauschale zur Abrechnung bringen.
Für Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I – V bedarf es dieser Bestätigung nicht.
Damit Sie als Arbeitgeber nicht in zu großem Maße in Vorkasse gehen müssen, wird für alle geklärten Arbeitsverhältnisse bereits in der Lohnsteueranmeldung August ein entsprechender Abzug von der abzuführenden Lohnsteuer vorgenommen, so dass Sie die eingesparten Beträge im Folgemonat zur Auszahlung nutzen können. Es ist also auch in Ihrem Interesse, uns die Bestätigungen für die Aushilfen / Minijobber möglichst kurzfristig wieder ausgefüllt zurück zu reichen. Drucken Sie sich die Vorlage einfach entsprechend oft aus, stempeln Sie ggf. die Felder mit den Arbeitgeberdaten mit einem Firmenstempel und geben diese an Ihre Aushilfen / Minijobber zur Unterschrift weiter.
Sofern hierzu Rückfragen bestehen oder Sie weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns bitte an.
Zur Vorlage Energiekostenpauschale für Aushilfen und Minijobber.
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Themeninfo: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Wohngebäuden
Informieren Sie sich hier, welche Aufwendungen gefördert werden, wer anspruchsberechtigt ist, welche Rolle ein Energieberater spielt und z.B. wie hoch die Steuerermäßigung ist. Stand 06. April 2022
Themeninfo: Private Nutzung von betrieblichen E-Fahrzeugen
Hier lesen Sie alle Details zum Anwendungsbereich.
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Stand 09. März 2022:
Mindestlohn in Höhe von 12,- €/Std. zum 1.10.2022 beschlossen
Anpassung der Minijobgrenze auf 520,- €/mtl. ebenfalls auf den 1.10.2022 Dazu soll rückwirkend auf den 1.1.2022 die Pendlerpauschale für Fahrten Wohnung – Betrieb angepasst bzw. erhöht, sowie die Werbungskostenpauschale auf 1.200,- €/jährlich angehoben werden.
Ebenfalls gibt es Referentenentwürfe zur neu festzusetzenden Vollverzinsung nach Abgabenordnung (z. B. auch gültig für Steuererstattungsansprüche oder Steuernachzahlungen). Hier soll der Zinssatz auf 0,15%/mtl. (1,8%/jährlich) festgelegt und alle drei Jahre neu überprüft werden. Für diese Vorlagen sollen noch im ersten Halbjahr 2022 die gesetzlichen Regelungen folgen, bzw. formal abgeschlossen werden.
Stufenweise Anhebung des Mindestlohns (siehe Punkt 8):
Ab 01.07.2021 9,60 €
Ab 01.01.2022 9,82 €
Ab 01.07.2022 10,45 €
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Behandlung der Trinkgelder im Steuerrecht
Steuerliche Anforderung beim Einsatz elektr. Registrierkassen ab 2020