Hier finden Sie relevante wirtschaftliche und steuerliche Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus in Deutschland, die wir für Sie kontinuierlich sammeln und bereitstellen:
Endabrechnungen der Überbrückungshilfen laufen auf vollen Touren | Stand Mai 2023
Die Endabrechnungen sämtlicher Überbrückungshilfen sind bis zum 30.06.2023 in zwei Paketen vorzunehmen. Wobei die Abgabe des zweiten Paketes erst nach fertiger Bearbeitung des ersten Paketes möglich ist. Die Bearbeitung läuft unsererseits bisher reibungslos. In Ausnahmefällen hat die Finanzverwaltung Fristverlängerungen durch begründete Einzelanträge bis zu 31.12.2023 zugelassen. Die Endabrechnungen sind über die gleichen Portale wie die Anträge selbst einzureichen. Aufgrund von Konkretisierungen der FAQ’s und der Abrechnung in zwei Paketen sind hier jedoch leider recht aufwändige Aufstellungen, Abgrenzungen und Auswertungen zu leisten. Im Falle eines vollzogenen Mandats- bzw. auch Beraterwechsels, ist die Bearbeitung vom neuen Berater durch Datenübernahme möglich und sinnvoll.
Weitere Hinweise zu den Überbrückungshilfen und deren Endabrechnungen finden Sie hinter diesem Link:
https://www.
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Endabrechnung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus | Stand 12. Mai 2022
Im hier hinterlegten Schreiben erklären wir das Vorgehen zur Endabrechnung, die ab sofort möglich ist.
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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen | Stand 09. März 2022
Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.
weitere Infos in den Quartalsinformationen Q1 | 2020, Punkt 5
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Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
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#CoronaHH: Informationen zu aktuellen Hilfen, Stand 18. Januar 2022
Der Senator der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Andreas Dressel, hat eine sinnvolle und anschauliche Auflistung der aktuellen wirtschaftlichen Corona Unterstützungsmaßnahmen anfertigen lassen. Finden Sie im angehängten PDF die Auflistung und die hinterlegten Links zu den Antragsportalen und FAQs.
Hier ist das PDF der Hilfsmaßnahmen hinterlegt.
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Überbrückungshilfe IV wird gestartet! Stand: 14. Januar 2022
Die FAQs zur Ü IV, die für den Zeitraum Januar bis März 2022 gilt, finden Sie hinter diesem Link: FAQ Überbrückungshilfe IV
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Im Zuge der weiterhin teils stark verminderten wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Unternehmen und Solo-Selbständige verlängert die Bundesregierung (BMWi und BMF) verschiedene Unterstützungsmaßnahmen und verschiebt einige Fristen: Stand 06. Dezember 2021
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus soll nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt werden.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige soll ebenfalls fortgeführt werden. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500,00 €.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-
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Die Fördermaßnahmen der Bundesregierung werden voraussichtlich bis zum Ende des Jahres fortgeführt.
Diese Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie Neustarthilfe plus gilt bis zum 31. Dezember 2021. Die konkreten Förderbedingungen sind allerdings noch nicht veröffentlicht. Unternehmen oder Soloselbständige, die nach wie vor von Corona bedingten Umsatzausfällen betroffen sind, können also auch für das letzte Quartal 2021 mit Fördermitteln rechnen.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums: Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint
Stand 08. September 2021
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Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zur Förderung in der Corona-Pandemie aufgelegt. | Stand 23. Juli 2021
Seit dem 23.7.2021 sind die FAQ’s, wie auch das Antragsportal freigeschaltet. Mit diesen Maßnahmen werden die bisherige Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe zu verbesserten und optimierten Konditionen um drei Monate (Juli bis September 2021) verlängert. Anbei die Links, mit welchen Sie direkt in die FAQ’s zur Überbrückungshilfe plus oder zur Neustarthilfe plus gelangen:
Ganz neu eingeführt wurde eine Restart-Prämie für Unternehmen, die Mitarbeiter innerhalb dieser drei Monate aus der Kurzarbeit zurück holen, oder die zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt haben. Hier gibt es einen zusätzlichen Zuschuss, der allerdings über die drei Monate abschmilzt. Es lohnt sich aber in jedem Fall darüber nachzudenken.
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In Hamburg ist das erste Rückmeldeverfahren für das Corona-Soforthilfe Programm aus 2020 angelaufen.
Die Unternehmen die Corona-Soforthilfe erhalten haben, werden hierbei aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass für den beantragten Drei-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Für die anderen Bundesländer ist das Verfahren noch nicht bekannt gegeben.
PDF zur Erläuterung der Ermittlung des Liquiditätsengpasses Hamburger Corona Soforthilfe 2020
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Die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe wurden überarbeitet | Stand 03. Juni 2021
Im hier hinterlegten PDF werden alle wesentlichen Faktoren und die Verbesserungen dieser staatlichen Unterstützung übersichtlich dargestellt:
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
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Neustarthilfe für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III | Stand: 25. März 2021
Die Neustarthilfe kann jetzt auch für Ein-Personen-
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Überbrückungshilfe III | Stand: 22. Februar 2021
Das Antragsportal und die FAQ für die Überbrückungshilfe III sind freigeschaltet. Hier geht es zu den häufig gestellten Fragen:
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
• Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
• Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
• Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
• Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden,
• Öffentliche Unternehmen,
• Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz im Jahr 2020 und
• Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Bitte prüfen Sie zunächst für sich die Antragsberechtigung, binden uns aber dann frühzeitig in die Prüfung mit ein. Die Materie ist umfangreich und das Bundesfinanzministerium neigt dazu, die Voraussetzungen auch noch im Nachhinein zu schärfen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Im weiteren sind dann viele Voraussetzungen zu beachten, im Grunde aber richtet sich die Überbrückungshilfe III dann nach der tatsächlichen Höhe des Umsatzrückgangs und der Anzahl der Beschäftigten und führt sodann zu einer prozentualen Erstattung von modifizierten Fixkosten. So können hier z.B. auch anteilig Abschreibungen etc. berücksichtigt werden. Unternehmervergütungen, wie auch Gesellschaftergeschäftsführerv
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Für Fragen zur Neustarthilfe (für Soloselbständige) werden zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte FAQs veröffentlicht. Stand: 22. Februar 2021
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Neue, überarbeitete Überbrückungshilfe III aus dem Bundesfinanzministerium, Stand 22. Januar 2021
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BFM: Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert
Lesen Sie dazu auch das Rundschreiben der Steuerkanzlei Rübcke & Kopp:
Rundschreiben zur Überbrückungshilfe III, Januar 2021
Hier finden Sie die wichtigsten Faktoren der überarbeiteten Überbrückungshilfe in tabellarischer Form:
Überbrückungshilfe III, Januar 2021, Tabelle
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Aktuelle Hinweise zur Handhabung fehlerhafter Anträge zur Soforthilfe und Überbrückungshilfe, Stand 11. Dezember 2020
aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf die Folgen einer fehlerhaften Corona-Soforthilfe-Beantragung hinweisen. Zum besseren Verständnis fügen wir Ihnen einen Aufsatz bei, der sich unbedingt zu lesen lohnt. Wir möchten Sie bitten, noch einmal anhand des beigefügten Aufsatzes zum Einen zu prüfen, ob Sie grundsätzlich antragsberechtigt waren, und zum Anderen, ob Ihr Antrag in richtiger Höhe gestellt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir dem Antrag folgend sich mit der entsprechenden Förderbank in Verbindung zu setzen und einen korrigierten Bescheid zu bewirken und sich hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung von zu hoch erhaltener Corona-Soforthilfe zu verständigen.
Es gibt bisher keinerlei Erfahrungswerte darüber wie, wann und durch wen eine entsprechende Nachverfolgung erfolgen wird. Fest steht allerdings, dass eine erhaltene Corona-Soforthilfe im Rahmen der Ertrags- bzw. Einkommensteuererklärung zu erklären ist. Insofern stehen dem Finanzamt entsprechende Verfolgungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wir bitten Sie im eigenen Interesse daher um eine sehr sorgfältige Überprüfung.
Der Link zum Artikel bei haufe.de
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Quartalsinfos mit hilfreichen Corona-Unterstützungsinformationen, Stand 08. Dezember 2020
Gebündelte Informationen zu wirtschaftlichen und steuerlichen Corona Themen finden Sie auch in unseren
Wichtigen Informationen aus dem Steuerrecht, Ausgabe IV/2020
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Portal für die „November-Hilfe“ und der Nutzungsleitfaden, Stand 30. November 2020
Das Online-Portal für die „Novemberhilfe“ ist nun freigeschaltet und die Anträge können gestellt werden. Zu Ihrer besseren Kenntnis fügen wir auch hier den FAQ-Katalog des BMWI bei.
Eine Antragsberechtigung besteht bei direkter als auch bei indirekter Betroffenheit durch die Allgemeinverfügungen im November. Bitte prüfen Sie ggfls. nochmals eigenständig eine entsprechende Antragsberechtigung. Insbesondere die indirekt „Betroffenen“ müssen dabei entsprechende Aufstellungen, Berechnungen, Nachweise etc. bereitstellen, aus denen ein mind. 80 % rückläufiger Umsatz aufgrund der Maßnahmen hervorgeht.
Ein, wie versprochen, schneller und unbürokratischer Antrag ist dies leider nicht geworden. Auf der anderen Seite handelt es sich natürlich auch um Wirtschaftshilfen in einer Größenordnung, die einer gewissen Kontrolle bedürfen. Erfreulich ist hierbei, dass diese Wirtschaftshilfe nicht auf die „betrieblichen Kosten“ abzielt und somit eine viel breitere Gruppe von „Betroffenen“ anspricht und unterstützt.
FAQ-Katalog des BMWI (31 Seiten PDF)
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Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, Stand vom 27. November 2020
Wie angekündigt sind Dezemberhilfe sowie auch die Überbrückungshilfe III in Arbeit. Mit der Pressemitteilung erhalten Sie eine erste Übersicht, sowie erste Informationen zur Ausgestaltung der folgenden Wirtschaftshilfen. Nach den offenen Verkündungen unserer Bundeskanzlerin, wie auch des Finanz- und Wirtschaftsministers, werden darüber hinaus Wirtschaftshilfen wohl nur noch sehr dosiert und ausgesucht erfolgen können.
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Pressemitteilung zu weiteren Außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Staates im November, Stand: 06. November 2020
Die Wirtschaftshilfe November richtet sich an diejenigen Unternehmer, Gewerbetreibenden, Freiberufler etc., die durch die neuen Corona-Beschränkungen direkt oder sehr stark indirekt betroffen sind. Hierunter müssten auch Vermieter fallen, so mindestens ein Beteiligter mehr als 51% seines Lebensunterhalts hieraus bestreitet. Hinsichtlich der Vermieter (im Wesentlichen von Ferienobjekten) hat sich der Gesetzgeber aber bisher nicht konkret geäußert. Unsere Annahme stützt sich auf den Bedingungen der sonstigen Corona Sonderleistungen. Eine Vermietung im Nebenverdienst wird hier wohl keine Unterstützung erhalten, obwohl sie direkt betroffen ist. Genaueres können wir diesbezüglich noch nicht mitteilen, die Antragsformulare und sich daraus ergebende Fragen und Informationen sind abzuwarten. Beantragungsfristen sind diesbezüglich noch nicht bekannt! Erste Auszahlungen sollen noch im November erfolgen.
Zur Presse-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen
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Die Überbrückungshilfe II ist in Ihren Eckpunkten von der Bundesregierung beschlossen. Stand 23. Oktober 2020
In diesem PDF finden Sie die Rahmendaten:
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Die Überbrückungshilfe des Bundes wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Stand 25. September 2020
Wie Sie beiliegender Pressemitteilung entnehmen können, ist die Überbrückungshilfe Phase II in Arbeit. Die Zugangsvoraussetzungen sollen vereinfacht und die Erstattungsquoten erhöht werden. Die tatsächliche Umsetzung folgt Anfang Oktober. Dann sollen die abschließenden Eckdaten konkretisiert sein und das Antragsverfahren freigegeben werden.
Aus der heutigen Tagespresse war zu entnehmen, dass die Stadt Hamburg darauf drängt, dass neben den betrieblichen Liquiditätslücken auch Kosten der privaten Lebensführung eine Rolle spielen sollen. Ziel dabei ist, dass eine größere Gruppe an unterstützungswürdigen Personen erreicht wird, da die Vorgaben der Phase I doch sehr eng waren. Auch die Zugangsvoraussetzungen sollen erleichtert werden.
Zur Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums
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Verlängerung der Antragsfrist für Neustartprämie. Stand 25. September 2020
Für von der Corona-Pandemie besonders betroffene Künstlerinnen, Künstler und Kreative hat die Stadt Hamburg ein eigenes Förderprogramm aufgelegt. Antragsberechtigte erhalten eine einmalige Neustartprämie in Höhe von 2.000,- €. Die Antragsfrist hierfür wurde bis zum 31.12.2020 verlängert.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen, Künstler und Kreative in Hamburg, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind bzw. die Kriterien für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Bitte prüfen Sie selbst, ob in Ihrem Fall die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag kann dann von Ihnen direkt gestellt werden. Als Hilfestellung vier Dateien mit Informationen:
- Förderrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg
- Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK
- Katalog der künstlerisch/publizistischen Tätigkeiten der KSK
- Leitfaden für die Antragstellung
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Staatliche Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen in Ausbildungsbetrieben. Stand 13. August 2020
Lesen Sie hier, welche Maßnahmen des Bundesprogramms zur Ausbildungssicherung Sie als Betrieb in Anspruch nehmen können.
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Konjunkturpaket: neue Unterstützungen, Stand 15. Juli 2020.
Das Bundeskabinett hat im Rahmen des Konjunkturpakets zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Conona-bedingtem Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Eckpunkte haben wir komprimiert für Sie beiliegend zusammengefasst. Bitte prüfen auch Sie eigenständig, ob für Sie eine entsprechende Überbrückungshilfe in Frage kommt.
Hier finden Sie die Informationen zur neuen Überbrückungshilfe des Bundes.
Im Weiteren hat die Stadt Hamburg eine Corona-Neustart-Prämie aufgelegt, welche sich an Künstlerinnen, Künstler und Kreative, die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind, und jene, die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Weitere Informationen wie auch das Antragsformular finden Sie hier:
www.hamburg.de/
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Befristete Mehrwertsteuer-Absenkung, ab 01. Juli 2020 gültig! Stand 30. Juni 2020
Die Entscheidung ist gefallen. Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 den Weg zur Absenkung des Steuersatzes der Umsatzsteuer per 01. Juli 2020 frei gemacht.Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Kassen-/Rechnungsschreibungssysteme entsprechend umstellen.
Wir fügen den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens zu Ihrer Information hier bei. Wir gehen davon aus, dass seitens der Finanzverwaltung dieses oder ein zu 99,9% vergleichbares Schreiben noch diese Woche veröffentlicht wird. Wir ersetzen dann dieses sofort.
Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020;
Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens
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Informationen zu aktuellen Förderungsmaßnahmen, Stand 11. Juni 2020
Die Bundesregierung, bzw. die Regierungskoalition hat sich auf ein großes Konjunkturpaket verständigt. Dieses Gesamtpaket muss nun noch durch das Gesetzgebungsverfahren, was allerdings in Zeiten der Corona-Krise ein deutlich beschleunigtes Verfahren geworden ist. Schnelle Entscheidungen sind nicht nur modern, sondern sogar möglich und real geworden. Wir können also alle davon ausgehen, dass dieses Konjunkturpaket mit kleinen kosmetischen Korrekturen kurzfristig umgesetzt wird. Spätestens nächste Woche wird es wohl soweit sein.
Was bedeutet dieses Konjunkturpaket im Einzelnen für Sie? Da sind die Punkte Herabsetzung der Mehrwert-/ Umsatzsteuer sowie der Familienbonus für Sie von direkter Relevanz. Die anderen Programmpunkte beeinflussen Sie lediglich indirekt.
Zur Reduktion der Mehrwert-/ Umsatzsteuer
Dies hat vor allem für Unternehmer große Auswirkungen. Sie soll bereits ab dem 1.7.2020 gelten und bedeutet eine Reduzierung von 19 % auf 16% und von 7% auf 5%. Ausnahme bilden Tabakwaren, diese bleiben weiterhin mit 19% steuerpflichtig. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Kassen- und Rechnungssysteme entsprechend umzustellen sind, bzw. das auf sämtlichen zu erstellenden Rechnungen und Quittungen dann die zutreffenden Steuersätze und Steuerabzugsbeträge auszuweisen sind. In den bisher einsehbaren Formulierungsentwürfen ist von keiner Übergangsregel o.ä. die Rede, es ist nicht erkennbar, dass es Vereinfachungsregeln geben soll. Die Bundesregierung ist allerdings diesbezüglich aus allen Lagern der Wirtschaft deutlich unter Beschuss, denn es ist fraglich ob die Reduzierung für ein halbes Jahr tatsächlich in der Weise wirkt, dass nach Abzug der Umstellungskosten jetzt und in einem halben Jahr tatsächlich Preissenkungen an den Endverbraucher weiter gegeben werden können.
Die Reduktion des Steuersatzes hat allerdings auch Einfluss auf sämtliche Dauerrechnungen und Verträge, in welche ja ebenfalls der Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind. Das heißt, es gilt sämtliche Verträge zumindest durch einen „Nachtrag“ für den Zeitraum Juli – Dezember 2020 zu korrigieren. Folglich bedeutet dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Sie, den Steuerpflichtigen. Ob die Betriebsprüfer hier bei späteren Prüfungen mit dem nötigen „Maß“ agieren und ggf. mit etwaigen kleineren Fehlern oder Verstößen großzügig umgehen, bleibt abzuwarten.
Auch als Vermieter ist auf den geänderten Steuersatz zu achten. Jegliche Vermietung, die nicht Wohnzwecken dient, ist in der Regel steuerpflichtig, insoweit sind auch sämtliche Mietverträge mit einem entsprechenden Nachtrag zu versehen.
Zum Familenbonus
Hier sind im Konjunkturpaket zwei Punkte enthalten, zum einen ein Einmalbetrag in Höhe von 300,- € je Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes (Stichtag 1.1.2020) sowie eine Anhebung des steuerlichen Freibetrags für Alleinerziehende. In beiden Punkten müssen Sie nicht tätig werden, die Auszahlung erfolgt über die Kindergeldstelle, die steuerliche Würdigung und Berücksichtigung übernehmen wir für Sie.
Förderprogramme
Über die KFW sind zwischenzeitlich verschiedene Förderprogramme, bzw. Darlehensmöglichkeiten angeboten. Zuletzt ist hier das KFW-Sofortdarlehen 2020 dazu gekommen, bei welchem die KFW die Bank zu 100% vom Risiko frei stellt. Allerdings wird dieses Darlehen nur unter gewissen Voraussetzungen gewährt. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie hier Beratungsbedarf haben.
Angekündigt sind weitere Förderpakete für die besonders hart getroffenen Branchen, hier sind leider Einzelheiten zu Höhen oder Ausgestaltungen und der Kreis der Anspruchsberechtigten noch nicht konkretisiert.
Inzwischen haben auch einzelne Städte, Kreise und Gemeinden angekündigt, eigene Förder- und Zusatzprogramme zu starten. Bitte achten Sie in Ihrem Interesse auch darauf, wir können verständlicherweise bei einer Vielzahl von Mandanten an unterschiedlichen Orten nicht alle tagesaktuellen Angebote vollständig aktualisiert vorhalten. Daher lohnt sich regelmäßig ein Blick auf die gegenwärtigen Möglichkeiten.
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In den vergangen Tagen kursierten viele Anfragen zum Hamburger Corona Soforthilfe Programm, insbesondere zur Frage, welche Liquidität in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen ist. Hierzu bestand offenbar in den Antragsverfahren der Bundesländern bisher keine einheitliche Handhabung. Eine wesentliche Verbesserung im Sinne bundesweit gleicher Antragsvoraussetzungen wurde nun in Hamburg mit der Klarstellung, dass vorhandene Kreditlinien und privates Vermögen bei den verfügbaren liquiden Mitteln nicht zu berücksichtigen sind, erreicht.
Die aktualisierten und sehr hilfreichen Status an FAQ zum Ausfüllen des Antrages der IFB Hamburg finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.ifbhh.de/api/
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Wir haben für Sie weitere Informationen rund um den wirtschaftlichen Umgang mit der Corona-Krise zusammengestellt. Bitte lesen Sie unser
Rundschreiben, Stand 03. April 2020
Im Anhang finden Sie drei weitere Dateien, die Ihnen Wege zur staatlichen Unterstützung zeigen können:
Stundung Verbraucherdarlehen während der Corona-Pandemie
Diverse Hilfestellungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise
Existenzsicherung für Mieter und Vermieter
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Zwischenzeitlich sind die Förderangebote der umliegenden Bundesländer nebst Online-Antragsformularen im Internet zugänglich, Hamburg zieht nun am heutigen Montag nach.
Bitte prüfen Sie nochmals die Antragsvoraussetzungen und stellen bitte schnellstmöglich Ihre Anträge, insbesondere die der Soforthilfemaßnahmen.
Die Links zu den Antragsformularen haben wir hier aufgelistet. Die Anträge sind ausschließlich im Online-Verfahren zu stellen, ebenso sind Sie hier verpflichtet höchstpersönliche Angaben und Versicherungen abzugeben. Wir können Ihnen insoweit die Beantragung nicht abnehmen.
Niedersachsen: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp
Mecklenburg-Vorpommern: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/
Schleswig Holstein: https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/
Hamburg: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Aktueller Stand KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Kreditmittel sollen über die Hausbank, abgesichert über die KfW, in einem vereinfachten Verfahren vergeben werden. Bitte prüfen Sie auch hier, ob Sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen.
Als unmittelbar durch amtliche Verfügungen „Betroffene“ lassen Sie bitte auch einen Schadensersatz prüfen und melden diesen bei der zuständigen Behörde an. Stand 30. März 2020
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Hier finden Sie ein an die deutschen Industrie- und Handelskammern, die deutschen Handwerkskammern sowie an die Steuerberaterinnen und Steuerberater gerichtetes Schreiben des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz und des Bundesminister für Wirtschaft Peter Altmaier sowie weitere Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes für Selbständige und Unternehmen in der Corona-Krise. Stand 27. März 2020
Ralf Peschel | Ministerbüro Olaf Scholz | Bundesministerium der Finanzen
Schreiben BM Scholz und BM Altmaier – Unterstützungspaket –
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Die KfW-Anträge sind ebenfalls inzwischen erhältlich. Die Zuschüsse können über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Stand 26. März 2020
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Erstes Antragsbeispiel für Zuschüsse in der Coronakrise aus Mecklenburg-Vorpommern
Inzwischen sind die Anträge auf Fördermittel und Zuschüsse für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern freigeschaltet. Für Hamburg leider noch nicht. Allerdings sind die entsprechenden Internetseiten komplett überlastet, so dass auch wir leider bisher nicht darauf zugreifen konnten. Für Mecklenburg-Vorpommern ist uns dies gelungen und wir fügen den Antrag hier oben beispielhaft ein. Sie können hieraus bereits ersehen, welche Unterlagen generell für die Antragstellung benötigt werden bzw. welche Aussagen und Erklärungen von Ihnen abzugeben sind.
Beachten Sie bitte, dass die Soforthilfe-Programme nur im Fall der dokumentierten Existenzbedrohung, mindestens jedoch für den existenziellen Liquiditätsengpass zu gewähren sind. Inwieweit persönliche „private“ Reserven bei Einzelunternehmen eine Rolle spielen, ist nicht dargestellt. Jedoch lässt die Wortwahl „existenziell“ darauf schließen, dass diese zunächst aufzubrauchen sind. Stand 26. März 2020
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Sammlung aktueller Förderprogramme, Zuschüsse und Kredite in verschiedenen Ländern
Die staatliche Unterstützung nimmt mit jedem Tag konkretere Formen an. Hier finden Sie eine aktuelle Liste von Förderungen und Krediten z.B. der KfW in einigen Bundesländern ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Enthalten ist ein wichtiger Hinweis, wie Sie mit Ihren Unterlagen bereits eine Beantragung sinnvoll vorbereiten können! Stand 25. März 2020
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Corona-Virus: Arbeitsrecht im Krisenmodus
Der Steuerberaterverband Hamburg hat einen Ersthilfe Berater für Unternehmen geschrieben, der erste Antworten auf dringendste Fragen zu den steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus gibt. Dieser kleine Leitfaden, verfasst von Rechtsanwalt Christoph Gahle, soll der allgemeinen Information dienen, macht jedoch eine individuelle rechtliche Beratung nicht entbehrlich. Stand 23. März 2020
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Wirtschaftliche und Steuerliche Soforthilfe-Maßnahmen in den Bundesländern
Die Bundessteuerberaterkammer informiert über die unterschiedlichen Handhabungen in den Bundesländern mit einer ausführlichen Linksammlung. Stand 23.März 2020
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Kurzinfo: Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch das Corona-Virus
Dieses Informationsschreiben ersetzt eine individuelle Beratung nicht. Stand 23. März 2020
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Corona-Virus und wirtschaftliche Folgen auf Unternehmerseite
Rundschreiben der Rübcke & Kopp Steuerkanzlei, Stand 23. März 2020
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Schaubild: Wirtschaftliche Unterstützung für Unternehmen | Mindmap
Stand entsprechend relevanter Pressemitteilungen bis 16. März 2020