Wirtschaftliche Hinweise Coronavirus
Hier finden Sie relevante wirtschaftliche und steuerliche Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus in Deutschland, die wir für Sie kontinuierlich sammeln und bereitstellen. Wir haben den Bereich Wirtschaftliche Hinweise Coronavirus auf das mittlerweile relevante Maß reduziert.
Coronavirus
Nachdem die Frist für die Abgabe der Endabrechnungen der Überbrückungshilfen zunächst unter der Voraussetzung das bis zum 31.10.2023 eine Fristverlängerung beantragt wurde, noch bis zum 31.03.2024 verlängert wurde, hatte nunmehr der Gesetzgeber kurz vor Ablauf der Frist, nach erheblichem Protest, ein Einsehen und hat diese Frist noch einmal bis zum 30.09.2024 verlängert. Voraussetzung ist und bleibt natürlich, dass zuvor zum 31.10.2023 ein Fristverlängerungsantrag gestellt war. Glücklicherweise sind wir bis auf ein paar ganz wenige Ausnahmen pünktlich mit den Schlussabrechnungen fertig geworden. Trotz alle dem gilt es diese Frist zu beachten.
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Die Frist für die Endabrechnung der Überbrückungshilfen wurde bis 31.10.2023 verlängert. Einzelfristverlängerungsanträg
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Endabrechnungen der Überbrückungshilfen laufen auf vollen Touren | Stand Mai 2023
Die Endabrechnungen sämtlicher Überbrückungshilfen sind bis zum 30.06.2023 in zwei Paketen vorzunehmen. Wobei die Abgabe des zweiten Paketes erst nach fertiger Bearbeitung des ersten Paketes möglich ist. Die Bearbeitung läuft unsererseits bisher reibungslos. In Ausnahmefällen hat die Finanzverwaltung Fristverlängerungen durch begründete Einzelanträge bis zu 31.12.2023 zugelassen. Die Endabrechnungen sind über die gleichen Portale wie die Anträge selbst einzureichen. Aufgrund von Konkretisierungen der FAQ’s und der Abrechnung in zwei Paketen sind hier jedoch leider recht aufwändige Aufstellungen, Abgrenzungen und Auswertungen zu leisten. Im Falle eines vollzogenen Mandats- bzw. auch Beraterwechsels, ist die Bearbeitung vom neuen Berater durch Datenübernahme möglich und sinnvoll.
Weitere Hinweise zu den Überbrückungshilfen und deren Endabrechnungen finden Sie hinter diesem Link:
https://www.
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Endabrechnung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus | Stand 12. Mai 2022
Im hier hinterlegten Schreiben erklären wir das Vorgehen zur Endabrechnung, die ab sofort möglich ist.
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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen | Stand 09. März 2022
Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.
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Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
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